Section Control: Was sollten Autofahrer über die neuen Blitzer wissen?

Klassische Blitzer-Fotos waren gestern – heute wird nicht mehr nur an einem Punkt die Geschwindigkeit gemessen. Denn mit Section Control wird die Geschwindigkeit der Autofahrer über eine längere Strecke hinweg gemessen. Dieses System ist aus Datenschutz-Sicht jedoch fragwürdig, da von jedem Autofahrer zwei Fotos geschossen werden – auch, wenn gar kein Geschwindigkeitsverstoß vorliegt.

Section Control – neues Messverfahren in Kritik

Section Control misst nicht die Geschwindigkeit eines Verkehrsmittels an einem bestimmten Ort, sondern die durchschnittliche Geschwindigkeit über eine längere Strecke. Zu Beginn der Messstrecke erfasst eine Kamera jedes Fahrzeug mit KFZ-Kennzeichen. Am Ende erfasst eine zweite Kamera wieder jedes Verkehrsmittel und errechnet aus der Zeitspanne zwischen den beiden Kontrollpunkten, ob der Fahrzeugführer die vorgeschriebene Geschwindigkeit im Durchschnitt überschritten hat. Ist dies der Fall, nimmt eine weitere Kamera den Fahrer zur Identifikation auf. Wird kein Verstoß festgestellt, sollen die Daten wieder gelöscht werden.
Die Abschnittskontrolle wurde in Deutschland im Januar 2019 eingeführt und bereits im März auf Anordnung des Verwaltungsgerichts Hannover wegen einer fehlenden Rechtsgrundlage wiedereingestellt (Az. 7 A 850/19). Seit November 2019 ist die Abschnittskontrolle nun wieder aktiv. Doch hinsichtlich des Datenschutzes bleibt Section Control weiterhin fragwürdig. Um die Abschnittskontrolle wieder zum Laufen zu bringen, wurde dem niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz ein Paragraph mit der benötigten Rechtsgrundlage hinzugefügt (§ 32, Absatz 7 NPOG). So konnte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Abschnittskontrolle im November als verfassungsmäßig erklären (Az 12 LC 79/19). Bisher gab es nur den Testlauf in Niedersachsen. Insgesamt ließe sich wohl erkennen, dass die Verkehrsteilnehmer seit der Einführung vorsichtiger fahren. Die Datenschutzfrage wird dabei jedoch nahezu außer Acht gelassen, wie die CODUKA GmbH („Geblitzt.de“) kritisiert: „Die Entscheidung in Niedersachsen hat nichts mit dem grundsätzlichen Problem von Section Control zu tun“, sagt Jan Ginhold, Geschäftsführer der CODUKA GmbH. „Zudem wirkt die Änderung des Gesetzes, die der Abschnittskontrolle überhaupt erst eine Rechtsgrundlage gibt, mehr als fragwürdig. Jeder Mensch hat das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung und die ist mit der Verfahrensweise dieser Geschwindigkeitsmessung nicht gegeben. Daten von allen Autofahrern, die an den Messgeräten vorbeifahren, werden zunächst gespeichert. Aus diesen Informationen kann anschließend ein genaues Bewegungsprofil erstellt werden. Science-Fiction wird hier zur Realität, bedenkt man, dass diese Technik irgendwann flächendeckend in einer Stadt oder gar bundesweit angewendet werden könnte. Die Ausdehnung ist schließlich das Ziel eines Testbetriebes.“
Aufgrund der möglichen Erstellung eines Bewegungsprofils erklärte das Bundesverfassungsgericht das automatische Erfassen von Nummernschildern zur Fahndung von Straftätern bereits im Oktober 2018 zum Teil für verfassungswidrig (1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10). „Die vorangegangene Entscheidung der Bundesverfassungsrichter zeigt deutlich, dass Section Control auch weiterhin kritisch gesehen werden sollte. Die Diskussion um die Datenschutzfrage ist mit dem Urteil aus Niedersachsen zum Glück noch lange nicht zu Ende“, so Ginhold.

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